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AGB

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen

Fotograf und Kunden erreicht werden.

I. Definitionen

1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit»

bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kun-

den gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Verein-

barung geleisteten Arbeit.

2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der foto-

grafischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf»

bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen

beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.

3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische

Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht

sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider

Geschlechter.

4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.

5. Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar. Jede

Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digi-

taler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier,

Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (ins-

besondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als

«Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die

Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Er-

messen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm

die alleinige Entscheidung über die technischen und künst-

lerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung

und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Um-

setzung zu.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der

Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der foto-

grafischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen ge-

stellt.

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist

der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen

Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen

rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger

als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder

kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht

nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits an-

gefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine

Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit

des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SIYU (Unverbind-

licher SIYU-Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftrags-

arbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss

Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung

geschuldet wäre.

6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahme-

sitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahme-

sitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein spä-

teres Datum verschoben wird.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der

Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische

Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektro-

nisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den

Kunden über.

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüg-

lich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher

schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach

Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung,

nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die

Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner

Angestellten und Hilfspersonen.

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werk-

tagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu ma-

chen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt

und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht wer-

den.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im allgemeinen

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem

Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeit-

raum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden,

bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages.

Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den

Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe

von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses gel-

tenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

der Bild-Agenturen und -Archive) dafür geschuldeten Ent-

gelts zu bezahlen.

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Foto-

grafen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen

Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche

Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht

auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten

Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in ge-

eigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen ©

und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Foto-

grafen vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei …»). Bei

Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich

zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang

von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Ver-

wendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des

Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische

Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu

bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ur-

heberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vor-

behalten.

b. Rechte Dritter

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rah-

men der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte)

Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen,

dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert wer-

den und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen

Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder

Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte an-

gegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit foto-

grafiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass

kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und

deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertrags-

zweckes entgegensteht.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vor-

gesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet

sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schaden-

ersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Be-

rechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche

im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation an-

fallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Ver-

gleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass

der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit er-

hält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit

für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eige-

nen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Ver-

öffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen

und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zu-

sammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene

fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist

ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäfts-

sitz des Fotografen.

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